Allianz Kfz-Schadensregulierung – Kürzungen, Ablehnungen & was Geschädigte wissen sollten

Allianz: Kürzungen, Ablehnungen & Verzögerungen bei der Schadensregulierung – was Geschädigte tun können
Die Allianz ist einer der größten Kfz-Haftpflichtversicherer in Deutschland. Gerade bei Haftpflichtschäden (unverschuldeter Unfall) berichten Geschädigte jedoch immer wieder von Kürzungen, Teilablehnungen oder verzögerten Regulierungen. Viele dieser Vorgehensweisen bewegen sich im rechtlichen Graubereich – andere sind klar durch die Rechtsprechung begrenzt.
Dieser Beitrag zeigt typische Probleme in der Regulierungspraxis und erklärt konkret, wie Geschädigte dagegen vorgehen können.
1) Kürzung von Reparaturkosten: Stundenverrechnungssätze, UPE-Aufschläge, Verbringung & „Referenzwerkstatt“ – was dahinter steckt und wie du dich wehrst (Allianz)
Bei Haftpflichtschäden (du bist unverschuldet Geschädigter) ist die Kürzung von Reparaturkosten einer der häufigsten Streitpunkte. In der Praxis läuft das oft nach einem ähnlichen Muster: Du legst ein Gutachten oder eine Reparaturrechnung vor – die Versicherung reguliert nicht vollständig, sondern kürzt einzelne Positionen mit dem Hinweis, die Kosten seien „nicht erforderlich“, „zu hoch“ oder es gebe eine „günstigere, gleichwertige Reparaturmöglichkeit“.
Rechtlich ist dabei entscheidend: Maßstab ist nicht, was der Versicherer „für angemessen hält“, sondern was nach § 249 BGB zur Wiederherstellung erforderlich ist.
Damit du maximal sicher argumentierst, trenne gedanklich immer zwei Fälle – das ist der Kern:
- Konkrete Abrechnung (Reparaturrechnung liegt vor, tatsächlich repariert)
- Fiktive Abrechnung (Abrechnung auf Gutachtenbasis, ohne Rechnung/ohne Reparaturnachweis)
Versicherer kürzen in beiden Fällen – aber die rechtlichen Angriffspunkte sind unterschiedlich.
A) Die rechtliche Basis: Was musst du dir grundsätzlich gefallen lassen – und was nicht?
1) Anspruchsgrundlage gegen die gegnerische Kfz-Haftpflicht
Wenn der Unfallgegner (bzw. dessen Halter/Fahrer) haftet, kannst du deinen Anspruch regelmäßig direkt gegen den Haftpflichtversicherer geltend machen (Direktanspruch).
Die Halterhaftung ist im Straßenverkehrsgesetz geregelt.
2) Maßstab „erforderlicher“ Herstellungsaufwand (§ 249 BGB)
§ 249 BGB sagt (vereinfacht): Du sollst so gestellt werden, wie du ohne Unfall stündest – und zwar durch den erforderlichen Geldbetrag zur Wiederherstellung.
Wichtig: „Erforderlich“ bedeutet nicht „billigste Lösung“, sondern das, was ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in deiner Lage aufwenden darf.
3) BGH-Linie zur Werkstatt-/Stundensatz-Diskussion (fiktive Abrechnung)
Der BGH hat in zentralen Entscheidungen klargestellt: Bei fiktiver Abrechnung darf der Geschädigte grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, wenn diese regional üblich ermittelt wurden.
Gleichzeitig hat der BGH auch anerkannt, dass ein Versicherer unter bestimmten Voraussetzungen auf eine günstigere, gleichwertige und mühelos zugängliche Reparaturmöglichkeit verweisen kann – aber das ist an Bedingungen geknüpft und keineswegs „immer zulässig“.
Merke: Der Verweis ist kein Automatismus. Er muss passen, nachvollziehbar sein und sich im Rahmen der BGH-Kriterien halten.
B) Typische Kürzungspositionen (und wie Versicherer das begründen)
Im Kfz-Haftpflichtschaden tauchen in Kürzungsschreiben immer wieder dieselben Posten auf:
1) Stundenverrechnungssätze (Lohnkosten)
Typische Kürzung: Versicherung setzt niedrigere Stundensätze an („freie Werkstatt“, „Partnerbetrieb“, „Referenzwerkstatt“).
Begründung: „Regionale Gleichwertigkeit“, „wirtschaftlicher Totalschaden vermeiden“, „Schadensminderungspflicht“.
BGH-Fixpunkt: Der Ausgangspunkt ist markengebundene Fachwerkstatt (bei fiktiver Abrechnung grundsätzlich zulässig).
Aber: Ein Verweis kann (unter engen Bedingungen) möglich sein.
2) UPE-Aufschläge
UPE-Aufschläge sind Zuschläge auf unverbindliche Preisempfehlungen von Ersatzteilen (häufig bei Markenbetrieben/Regionalmarkt üblich).
Typische Kürzung: „nicht ortsüblich“, „nicht erforderlich“, „wurde nicht nachgewiesen“.
Hier ist die Praxisfrage: Ist es regional üblich? Ein gutes Gutachten belegt das i. d. R. über Markterhebung/Erfahrungswerte. Wenn dein Gutachten UPE-Aufschläge marktüblich begründet, ist eine pauschale Streichung oft angreifbar – weil der Versicherer damit faktisch deine Marktrealität durch eine interne Tabelle ersetzt.
3) Verbringungskosten
Verbringungskosten entstehen, wenn ein Betrieb das Fahrzeug (z. B. zur Lackiererei) verbringt.
Typische Kürzung: „nicht angefallen“, „nicht erforderlich“, „nur bei konkreter Reparatur erstattungsfähig“.
Hier hängt viel davon ab, ob du konkret oder fiktiv abrechnest. Bei konkreter Abrechnung (Rechnung liegt vor) sind Verbringungskosten häufig deutlich leichter durchzusetzen – weil sie dann tatsächlich angefallen sind.
4) Lackmaterial/Beilackierung/Arbeitspositionen
Typische Kürzung: „Pauschale überhöht“, „Arbeitswerte nicht nachvollziehbar“, „Kalkulationssystem weicht ab“.
Wenn dein Gutachten sauber kalkuliert (z. B. nach anerkannten Kalkulationssystemen), ist „wir sehen das anders“ als Begründung oft zu dünn.
C) Der Klassiker: Verweis auf „günstigere Referenzwerkstatt“ – wann du das akzeptieren musst (und wann nicht)
Bei fiktiver Abrechnung ist der Verweis auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit der zentrale Hebel, über den Versicherer Lohnkosten drücken. Der BGH hat die Leitplanken gesetzt: Verweisung kann grundsätzlich möglich sein, aber nur wenn sie zumutbar ist und die Alternative gleichwertig sowie mühelos und ohne Weiteres zugänglich ist.
Aus der Praxis ergeben sich typische Angriffspunkte gegen solche Verweise:
1) Gleichwertigkeit ist nicht einfach behauptbar
Der Versicherer muss im Streitfall darlegen, dass die benannte Werkstatt qualitativ gleichwertig reparieren kann (fachlich/technisch). Genau an dieser Stelle sind viele Verweisangebote angreifbar, weil sie eher „Preisangebote“ sind als ein belastbarer Gleichwertigkeitsnachweis. (Die BGH-Pressemitteilung zu VI ZR 53/09 zeigt die Linie, dass der Ausgangspunkt Markenwerkstatt ist und Verweisfragen an Bedingungen geknüpft sind.)
2) „Mühelos erreichbar“ / Zumutbarkeit
Es gibt keine starre Kilometergrenze, aber der Zumutbarkeitsgedanke ist real. Sobald die benannte Werkstatt praktisch schwer erreichbar ist (Entfernung, logistische Hürden), wird ein Verweis eher unzumutbar. Der BGH hat sich u. a. mit den Kriterien der Zumutbarkeit/Erreichbarkeit im Kontext solcher Verweisfälle befasst.
3) Sonderkonditionen / Versichererpreise
Wenn die Werkstatt nur deshalb günstiger ist, weil sie mit dem Versicherer Sonderkonditionen hat, ist das rechtlich besonders heikel – denn dann ist das nicht der „allgemeine regionale Markt“, sondern ein Versicherer-Netzwerkpreis. Die BGH-Rechtsprechung betont, dass der Geschädigte sich an der üblichen regionalen Preisbildung orientieren darf.
4) Fahrzeugalter, Pflegezustand, Scheckheft
Bei jüngeren/scheckheftgepflegten Fahrzeugen ist die Verweisung in der Praxis häufig schwerer durchsetzbar (u. a. wegen Markenbindung, Werterhalt, Garantie-/Kulanzthemen). Diese Linie wird in der Rechtsprechungslandschaft regelmäßig aufgegriffen (BGH-Kontext VI ZR 53/09 und Folgerechtsprechung).
Kurz gesagt:
Ein „Verweis“ ist kein Zauberspruch. Er muss konkret passen – und du musst ihn nicht akzeptieren, nur weil er im Schreiben steht.
D) Konkrete Abrechnung (Rechnung) vs. fiktive Abrechnung (Gutachten): Der größte taktische Fehler
Viele Kürzungen funktionieren nur gut, weil Geschädigte diese zwei Modi vermischen.
1) Konkrete Abrechnung: Rechnung liegt vor
Wenn du tatsächlich reparieren lässt und eine Rechnung hast, gilt:
Solange du dich als Geschädigter im Rahmen des Zumutbaren verhältst, musst du nicht jede einzelne Position vorab „preisprüfen“. Der Versicherer kann nicht einfach mit internen Tabellen eine bezahlte Rechnung zusammenschrumpfen – jedenfalls nicht pauschal. (Dieser Gedanke entspricht dem schadensrechtlichen Schutz des Geschädigten im Rahmen von § 249 BGB.)
Praktisch heißt das:
Bei Rechnungskürzungen ist der Druck auf die Versicherung oft höher – weil „angefallen“ schwer wegzudiskutieren ist.
2) Fiktive Abrechnung: Gutachtenbasis
Hier ist der Versicherer deutlich eher im Spiel, einzelne Positionen zu attackieren (insb. Lohnkosten/Verweisung). Trotzdem bleibt der Ausgangspunkt: Markenwerkstatt-Sätze sind grundsätzlich ansetzbar.
Und auch hier gilt: Verweisung nur unter Bedingungen.
E) So wehrst du dich Schritt für Schritt gegen Kürzungen (praxisnah, „Regulierungstauglich“)
Hier ist ein Vorgehen, das sich in der Praxis bewährt, ohne unnötig zu eskalieren – aber mit klarer Kante:
Schritt 1: Kürzungsschreiben zerlegen (nicht diskutieren, sondern prüfen)
Markiere im Schreiben:
- welche Positionen gekürzt wurden
- welche Begründung genannt wird („ortsüblich“, „nicht erforderlich“, „Referenzwerkstatt“)
- ob überhaupt Belege/Angebote beigefügt sind (häufig fehlt Substanz)
Schritt 2: Mit Gutachten/Belegen kontern – nicht mit Emotionen
Das wirksamste Gegenmittel ist Substanz:
- Gutachten mit regionalen Sätzen
- Werkstattbestätigung (bei Verbringung/UPE)
- ggf. Fotodoku / Schadenumfang
Wenn die Versicherung nur behauptet, du aber belegst, bist du in der besseren Position.
Schritt 3: Schriftliche Nachforderung + Fristsetzung
Setze eine klare Frist (z. B. 10–14 Tage) zur Zahlung der Restforderung.
Beziehe dich sauber auf den erforderlichen Herstellungsaufwand nach § 249 BGB.
Bei Haftpflicht: erinnere daran, dass der Anspruch gegen den Versicherer direkt geltend gemacht wird.
Schritt 4: „Verweiswerkstatt“ gezielt angreifen (wenn das der Kürzungsgrund ist)
Fordere konkret:
- Nachweis der Gleichwertigkeit
- Nachweis der mühelosen Erreichbarkeit/Zumutbarkeit
- Klarstellung, ob es Sonderkonditionen sind (Versichererpreis)
Und verweise darauf, dass der BGH den Ausgangspunkt Markenwerkstatt bestätigt und Verweisung nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässt (VI ZR 53/09; VI ZR 91/09; VI ZR 398/02).
Schritt 5: Wenn weiter gekürzt wird: Anwalt (oft wirtschaftlich der schnellste Weg)
Bei fortgesetzter Kürzung/Teilzahlung ist anwaltliche Regulierung häufig der Punkt, an dem „Prüfroutinen“ enden und der Fall auf eine andere Ebene kommt.
Das ist kein Drohen – das ist schlicht der übliche Weg, wenn begründete Nachforderungen ignoriert werden.
2. Kürzung oder Ablehnung der Wertminderung bei der Allianz
Ein weiterer häufiger Konfliktpunkt in der Schadensregulierung ist die merkantile Wertminderung. Obwohl sie fester Bestandteil des Schadenersatzrechts ist, wird sie in der Regulierungspraxis nicht selten gekürzt oder vollständig abgelehnt – auch bei eindeutig unverschuldeten Haftpflichtschäden.
Was ist die Wertminderung?
Die Wertminderung beschreibt den bleibenden Minderwert eines Fahrzeugs, der allein dadurch entsteht, dass es einen Unfallschaden hatte, selbst wenn dieser fachgerecht repariert wurde. Hintergrund ist die Marktrealität:
Unfallfahrzeuge lassen sich in der Regel schlechter oder nur zu einem geringeren Preis verkaufen als unfallfreie Fahrzeuge.
Dieser Nachteil ist kein theoretisches Konstrukt, sondern wird seit Jahrzehnten im Fahrzeughandel berücksichtigt.
Typische Kürzungs- und Ablehnungsargumente der Allianz
In der Praxis werden Wertminderungen unter anderem mit folgenden Begründungen reduziert oder abgelehnt:
- „Bei diesem Fahrzeugalter entsteht keine Wertminderung“
- „Der Schaden war geringfügig“
- „Das Fahrzeug ist bereits älter / hatte Vorbeschädigungen“
- „Die angesetzte Wertminderung ist nicht nachvollziehbar“
- „Eine Wertminderung ist marktunüblich“
Auffällig ist, dass diese Begründungen häufig pauschal erfolgen, ohne sich konkret mit dem tatsächlichen Schadenumfang, der Fahrzeugklasse oder dem regionalen Markt auseinanderzusetzen.
Warum Wertminderungen häufig angegriffen werden
Die Wertminderung ist für Versicherer ein vergleichsweise leicht zu kürzender Posten, weil:
- sie nicht „sichtbar“ ist wie eine Reparaturrechnung
- sie keine feste Preisliste hat
- ihre Höhe vom Gutachter eingeschätzt wird
- viele Geschädigte nicht wissen, dass sie ihnen zusteht
Gerade deshalb wird sie häufig hinterfragt oder komplett gestrichen – selbst dann, wenn ein unabhängiges Gutachten sie schlüssig ausweist.
Wann eine Wertminderung grundsätzlich in Betracht kommt
Aus der Regulierungspraxis lassen sich klare Faktoren ableiten, bei denen Wertminderung regelmäßig angesetzt wird:
- struktureller oder relevanter Karosserieschaden
- Austausch oder Instandsetzung tragender oder sichtbarer Bauteile
- Fahrzeug war vor dem Unfall unfallfrei
- keine reine Bagatellbeschädigung
- marktgängiges Fahrzeug (kein Exot ohne relevanten Markt)
Ob und in welcher Höhe eine Wertminderung entsteht, ist keine Entscheidung der Versicherung, sondern Teil der gutachterlichen Schadenbewertung.
Typische Praxisprobleme bei der Regulierung
Häufige Konstellationen sind:
- Wertminderung wird zwar nicht ausdrücklich abgelehnt, aber einfach nicht ausgezahlt
- Auszahlung erfolgt nur teilweise, ohne nachvollziehbare Erläuterung
- Verweis auf interne Berechnungsmodelle der Versicherung
- Aufforderung, die Wertminderung „näher zu begründen“, obwohl ein Gutachten vorliegt
Für Geschädigte entsteht dadurch oft Unsicherheit – viele verzichten am Ende auf diesen Schadenposten, obwohl er real besteht.
Warum gerade hier ein Anwalt sinnvoll ist
Die Wertminderung ist einer der Punkte, bei denen sich zeigt, dass die Regulierung nicht auf Augenhöhe stattfindet.
Ein Anwalt kann:
- die Wertminderung gezielt geltend machen
- pauschale Ablehnungen einordnen
- eine saubere Nachforderung formulieren
- verhindern, dass der Posten „still“ untergeht
Gerade bei neueren oder höherwertigen Fahrzeugen ist das wirtschaftlich oft entscheidend.
3. Nutzungsausfall – Kürzungen, Verkürzungen, komplette Ablehnung
Auch der Nutzungsausfall ist regelmäßig Gegenstand von Kürzungen. Dabei geht es nicht um Luxus, sondern um den Ausgleich dafür, dass ein Fahrzeug unfallbedingt nicht genutzt werden kann.
Typische Probleme in der Praxis
In der Regulierungspraxis tauchen immer wieder folgende Punkte auf:
- Kürzung der angesetzten Nutzungsausfalltage
- Reduzierung der Nutzungsausfallklasse
- Ablehnung mit Hinweis auf „zu lange Reparaturdauer“
- Ablehnung bei fiktiver Abrechnung
- Hinweis, ein Mietwagen hätte genutzt werden müssen
Diese Argumente wirken auf den ersten Blick plausibel, greifen aber oft zu kurz, weil sie den konkreten Schadenfall nicht vollständig berücksichtigen.
Warum Nutzungsausfall häufig gekürzt wird
Der Nutzungsausfall ist für Versicherer schwer kalkulierbar und hängt stark von:
- Reparaturdauer
- Fahrzeugklasse
- regionaler Einordnung
ab. Gleichzeitig verzichten viele Geschädigte auf eine genaue Prüfung – insbesondere dann, wenn die Versicherung nur einen Teil auszahlt und dies nicht weiter erklärt.
Rolle des Gutachtens
Ein qualifiziertes Gutachten enthält regelmäßig:
- Reparaturdauer
- Nutzungsausfallklasse
- Einordnung nach gängigen Tabellen
Weicht die Regulierung davon ab, entsteht häufig eine Diskrepanz zwischen Gutachten und Zahlung, die ohne fachliche Unterstützung schwer aufzulösen ist.
Auch hier: frühzeitig anwaltliche Unterstützung
Beim Nutzungsausfall kommt es stark auf Argumentation und Einordnung an. Ein Anwalt kann:
- Kürzungen prüfen lassen
- Nutzungsausfall schlüssig nachfordern
- Verzögerungen einordnen
- verhindern, dass Ansprüche verloren gehen
4. Verzögerte Regulierung und „laufende Prüfung“
Ein weiteres häufiges Problem ist nicht die Kürzung selbst, sondern Zeit.
Viele Geschädigte erleben:
- lange Bearbeitungszeiten
- wiederholte Nachfragen ohne Ergebnis
- fehlende verbindliche Aussagen
- monatelange „Prüfung“ trotz klarer Haftung
Gerade bei eindeutiger Haftung entsteht dadurch zusätzlicher Druck auf den Geschädigten – etwa durch Vorfinanzierung oder eingeschränkte Mobilität.
Warum Verzögerungen entstehen
Verzögerungen entstehen oft durch:
- interne Prüfprozesse
- Nachforderungen einzelner Unterlagen
- erneute Bewertung bereits vorliegender Gutachten
- fehlende Priorisierung eindeutiger Haftpflichtfälle
Für Außenstehende ist kaum erkennbar, wann eine Verzögerung sachlich begründet ist – und wann nicht.
Wann professionelle Unterstützung hilft
Spätestens bei längerer Untätigkeit oder immer neuen Rückfragen ist es sinnvoll, den Fall nicht weiter allein zu begleiten.
Ein Anwalt kann:
- die Regulierung bündeln
- verbindliche Fristen setzen
- Kommunikation strukturieren
- verhindern, dass sich der Fall „verläuft“
5. Einflussnahme auf Gutachter und Werkstatt
In manchen Fällen versuchen Versicherer, indirekt Einfluss zu nehmen, etwa durch:
- Vorschläge für „eigene“ Gutachter
- Hinweise auf Partnerwerkstätten
- Zweifel an unabhängigen Gutachten
- interne Prüfberichte als Gegendarstellung
Gerade Geschädigte ohne Erfahrung lassen sich davon verunsichern.
Wichtig zu wissen
Bei einem Haftpflichtschaden besteht:
- freie Gutachterwahl
- freie Werkstattwahl
- keine Bindung an Versicherervorgaben
Unabhängige Gutachten sind kein „Nice-to-have“, sondern die Grundlage einer fairen Schadenbewertung.
Auch hier gilt: Anwalt schafft Klarheit
Wenn Versicherer versuchen, Bewertungen zu relativieren oder umzudeuten, ist anwaltliche Unterstützung häufig der Punkt, an dem die Regulierung wieder sachlich wird.
Fazit (gesamt)
Kürzungen, Ablehnungen und Verzögerungen in der Schadensregulierung – auch bei der Allianz – betreffen regelmäßig:
- Reparaturkosten
- Wertminderung
- Nutzungsausfall
- Bearbeitungsdauer
Viele dieser Punkte sind für Geschädigte allein schwer einzuordnen. Frühzeitige anwaltliche Unterstützung sorgt nicht nur für rechtliche Klarheit, sondern entlastet auch emotional und organisatorisch – und hilft dabei, berechtigte Ansprüche vollständig durchzusetzen.



