Fiktive Abrechnung 2025: Der ultimative Ratgeber nach dem Unfall
e hatten einen unverschuldeten Unfall und möchten wissen, ob Sie den Schaden reparieren lassen müssen oder das Geld dafür bekommen können? Das wichtigste zuerst: Nach einem unverschuldeten Unfall haben Sie das Recht zur fiktiven Abrechnung! Die fiktive Abrechnung bedeutet: Sie erhalten die Reparaturkosten von der gegnerischen Versicherung ausgezahlt, ohne Ihr Fahrzeug tatsächlich reparieren lassen zu müssen. Ob Sie das Geld dann für die Reparatur verwenden oder anderweitig nutzen, liegt ganz bei Ihnen. Besonders bei kleineren Parkremplern oder älteren Fahrzeugen ist diese Option sehr beliebt. Als unschuldiger Unfallgeschädigter können Sie grundsätzlich zwischen zwei Wegen wählen: der konkreten Abrechnung mit Werkstattreparatur oder der fiktiven Abrechnung mit direkter Geldauszahlung. Für beide Varianten benötigen Sie jedoch ein unabhängiges Kfz-Gutachten, denn nur so lässt sich der tatsächliche Schadensumfang und die Höhe der Reparaturkosten exakt feststellen. Die Kosten ermittelt der Kfz-Sachverständige dabei nach den üblichen Stundensätzen einer qualifizierten Fachwerkstatt. Wir verstehen, dass nach einem Unfall viele Fragen aufkommen und die Situation belastend ist. Deshalb haben wir für Sie alle wichtigen Informationen zur fiktiven Abrechnung 2025 zusammengestellt. Sie erfahren, welche rechtlichen Grundlagen gelten, wie der Ablauf funktioniert und worauf Sie achten müssen, um Ihre Ansprüche vollständig durchzusetzen. Außerdem klären wir, was beim Nutzungsausfall zu beachten ist und welche Beträge bei der fiktiven Abrechnung gekürzt werden dürfen. Die fiktive Schadensabrechnung ist Ihr gutes Recht als Unfallgeschädigter. Lassen Sie sich nicht von Versicherungen unter Druck setzen – mit unserem Ratgeber wissen Sie genau, was Ihnen zusteht und wie Sie es durchsetzen.

Was ist eine fiktive Abrechnung und wann ist sie erlaubt?
Definition und rechtliche Grundlage
Was ist eine fiktive Abrechnung? Einfach erklärt: Sie bekommen das Geld für die Reparatur, müssen Ihr Fahrzeug aber nicht zwingend reparieren lassen. Die voraussichtlichen Reparaturkosten werden Ihnen direkt ausgezahlt und Sie können frei darüber verfügen.
Diese Option ist gesetzlich in § 249 BGB verankert: "Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre". Der zweite Absatz gibt Ihnen das Recht, "statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen" zu können.
Konkrete oder fiktive Abrechnung - wo liegt der Unterschied?
Der Unterschied ist schnell erklärt:
Konkrete Abrechnung: Sie lassen reparieren, reichen Werkstattrechnungen ein und bekommen den vollen Betrag inklusive Mehrwertsteuer erstattet.
Fiktive Abrechnung: Sie erhalten den Nettobetrag ohne Mehrwertsteuer, weil diese ja nicht tatsächlich angefallen ist. Gutachter- und Anwaltskosten werden jedoch vollständig erstattet.
Wichtig zu wissen: Eine Kombination beider Abrechnungsarten ist nach aktueller BGH-Rechtsprechung nicht zulässig.
Voraussetzungen fĂĽr die fiktive Abrechnung
Grundsätzlich können Sie bei allen unverschuldeten Unfallschäden fiktiv abrechnen. Folgende Bedingungen müssen jedoch erfüllt sein:
- Reparaturkosten dĂĽrfen maximal 130% des Wiederbeschaffungswertes betragen
- Mindestens 6 Monate Weiternutzung des Fahrzeugs nach dem Unfall bei Nutzung der 130 % Regel
- Bei Leasingfahrzeugen: Zustimmung des EigentĂĽmers erforderlich
Besonders lohnenswert ist die fiktive Abrechnung bei älteren Fahrzeugen, kleinen Parkremplern oder wenn Sie handwerklich begabt sind und selbst reparieren möchten.
Praxisbeispiel: So funktioniert die Abrechnung
Stellen Sie sich vor: Ihr Auto hat einen Schaden am Kotflügel und der Stoßstange erlitten. Der unabhängige Gutachter kalkuliert die Reparaturkosten auf 2.500 Euro brutto. Bei fiktiver Abrechnung erhalten Sie:
- Reparaturkosten laut Gutachten: 2.500 Euro brutto
- AbzĂĽglich 19% Mehrwertsteuer: 2.101,68 Euro netto
- Plus eventuelle Wertminderung und Gutachterkosten
Was Sie mit diesem Geld machen, entscheiden Sie: Eigenreparatur, günstige Werkstatt oder andere Verwendung – völlig Ihre Sache.
Fiktive Abrechnung: So setzen Sie Ihre AnsprĂĽche richtig durch
Die fiktive Abrechnung folgt einem klaren Ablauf. Lassen Sie sich nicht von der gegnerischen Versicherung unter Druck setzen – mit dem richtigen Vorgehen sichern Sie alle Ihre Ansprüche!
1. Gutachten oder Kostenvoranschlag einholen
Bei Schäden über 750 Euro sollten Sie unbedingt einen unabhängigen Sachverständigen beauftragen . Für kleinere Bagatellschäden reicht ein qualifizierter Kostenvoranschlag .
Lassen Sie sich nicht auf den von der gegnerischen Versicherung vorgeschlagenen Gutachter ein! Sie haben jederzeit das Recht, einen eigenen qualifizierten Sachverständigen zu wählen . Nur so stellen Sie sicher, dass alle Schäden erfasst und fair bewertet werden.
2. Unterlagen bei der gegnerischen Versicherung einreichen
Nach Erhalt des Gutachtens reichen Sie alle Unterlagen bei der Versicherung des Unfallverursachers ein. Erklären Sie dabei schriftlich, dass Sie fiktiv abrechnen möchten .
Folgende Unterlagen benötigen Sie:
- Unfallbericht und Schadensmeldung
- Sachverständigengutachten mit Fotodokumentation
- Unfallskizze oder Unfallprotokoll
3. Auszahlung des Nettobetrags
Die Versicherung zahlt den Nettobetrag der Reparaturkosten aus – ohne die 19% Mehrwertsteuer . Das ist rechtens, da bei einer nicht durchgeführten Reparatur keine Umsatzsteuer anfällt . Die Kosten für Gutachter und Anwalt werden jedoch inklusive Mehrwertsteuer erstattet, weil diese tatsächlich entstanden sind .
4. Wertminderung und Nutzungsausfall durchsetzen
Zusätzlich zu den Reparaturkosten stehen Ihnen weitere Entschädigungen zu. Die merkantile Wertminderung – der Minderwert Ihres Fahrzeugs trotz Reparatur – können Sie auch bei fiktiver Abrechnung geltend machen .
Beim Nutzungsausfall wird es komplizierter: Sie erhalten eine Entschädigung für die gutachterlich ermittelte Ausfallzeit, müssen aber bei fiktiver Abrechnung nachweisen, dass Sie tatsächlich repariert haben .
5. Vorsicht vor ungerechtfertigten KĂĽrzungen!
Versicherungen versuchen häufig, die Erstattung zu reduzieren. Typische Kürzungsversuche betreffen:
- Verbringungskosten (Transport zur Lackiererei)
- UPE-Aufschläge (Preisaufschläge auf Originalteile)
- Stundenverrechnungssätze markengebundener Werkstätten
Viele dieser Kürzungen sind nicht rechtmäßig! Besonders bei Fahrzeugen unter drei Jahren oder bei scheckheftgepflegten Fahrzeugen müssen die höheren Markenwerkstatt-Stundensätze anerkannt werden . Wehren Sie sich gegen ungerechtfertigte Kürzungen – notfalls mit anwaltlicher Hilfe.
Wenn die Versicherung nicht zahlen will – So setzen Sie sich durch
Versicherungen versuchen bei der fiktiven Abrechnung häufig, Ihre Ansprüche zu kürzen. Lassen Sie sich das nicht gefallen! Als Geschädigter haben Sie klare Rechte, die Sie kennen und durchsetzen sollten.
Ungerechtfertigte KĂĽrzungen erkennen und abwehren
Eine pauschale Kürzung der gutachterlich ermittelten Reparaturkosten ist unzulässig. Trotzdem versuchen es viele Versicherungen immer wieder. Typische Kürzungsversuche betreffen:
- Stundenverrechnungssätze von Markenwerkstätten
- UPE-Aufschläge auf Originalersatzteile
- Verbringungskosten fĂĽr Lackierarbeiten
- Ersatzteilpreise nach Herstellervorgabe
Wichtig zu wissen: UPE-Aufschläge sind auch bei fiktiver Abrechnung zu erstatten, wenn sie nach örtlichen Gepflogenheiten üblich wären. Ebenso müssen Verbringungskosten bezahlt werden, wenn das Auto für bestimmte Arbeiten in einen anderen Betrieb gebracht werden muss.
Der Trick mit den "günstigen Werkstätten"
Versicherungen verweisen Geschädigte gerne auf günstigere freie Werkstätten statt auf Markenwerkstätten. Doch Vorsicht – das ist nicht immer zulässig!
Eine Verweisung auf eine gĂĽnstigere Werkstatt ist nur erlaubt, wenn:
- Die Reparaturqualität gleichwertig ist
- Die Werkstatt für Sie "mühelos und ohne weiteres zugänglich" ist
- Der niedrigere Preis nicht auf Sonderkonditionen mit der Versicherung beruht
Bei Fahrzeugen unter drei Jahren oder scheckheftgepflegten Fahrzeugen können Sie grundsätzlich auf Markenwerkstatt-Preise bestehen. Lassen Sie sich hier nicht abspeisen!
Schadensminderungspflicht – Was müssen Sie wirklich?
Versicherungen argumentieren oft mit der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB. Doch Sie müssen nicht jede Einsparungsmöglichkeit nutzen. Das Bereicherungsverbot besagt zwar, dass Sie am Unfall nicht "verdienen" dürfen, aber das bedeutet nicht, dass Sie sich mit weniger zufriedengeben müssen, als Ihnen zusteht.
Der BGH stellt klar: "Wählt der Geschädigte den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, kann er den Ersatz von Umsatzsteuer nicht verlangen. Eine Kombination fiktiver und konkreter Schadensberechnung ist insoweit nicht zulässig".
Nutzungsausfall bei fiktiver Abrechnung durchsetzen
Viele denken, bei fiktiver Abrechnung gäbe es keinen Nutzungsausfall. Das stimmt nicht! Das Landgericht Saarbrücken entschied 2015 eindeutig: Der Nutzungsausfall kann auch fiktiv abgerechnet werden. Entscheidend ist, wie schnell das Fahrzeug objektiv hätte repariert werden können.
Voraussetzungen fĂĽr den Nutzungsausfall:
- Nachweis des Nutzungswillens und der Nutzungsmöglichkeit
- Begrenzung auf den im Gutachten angegebenen Reparaturzeitraum
- Bei fiktiver Abrechnung: Nachweis einer tatsächlichen Reparatur, auch in Eigenleistung
Lassen Sie sich von der Versicherung nicht einreden, dass Ihnen kein Nutzungsausfall zusteht. Mit der richtigen Dokumentation – beispielsweise Fotos der Reparatur – können Sie Ihren Anspruch erfolgreich durchsetzen.
Sonderfälle bei der fiktiven Abrechnung: Totalschaden, Leasing und Verkauf
Bei bestimmten Fahrzeugsituationen gelten besondere Regeln fĂĽr die fiktive Abrechnung. Diese sollten Sie unbedingt kennen, um keine unangenehmen Ăśberraschungen zu erleben.
Wirtschaftlicher Totalschaden: Wann ist fiktive Abrechnung ausgeschlossen?
Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden ist eine fiktive Abrechnung grundsätzlich nicht möglich. Sie erhalten dann die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert ausgezahlt.
Ausnahme: Die 130%-Regel!
Liegen die Reparaturkosten maximal 30% über dem Wiederbeschaffungswert, können Sie bei besonderem Integritätsinteresse dennoch fiktiv abrechnen. Voraussetzung: Das Fahrzeug muss mindestens sechs weitere Monate genutzt werden.
Leasingfahrzeuge: Vorsicht bei der fiktiven Abrechnung
Bei Leasingfahrzeugen ist besondere Vorsicht geboten. Ohne Zustimmung des Leasinggebers dürfen Sie nicht fiktiv abrechnen. Der Bundesgerichtshof hat klar entschieden: Leasingnehmer, die vertraglich zur Reparatur verpflichtet sind, können nicht eigenständig die fiktive Abrechnung wählen.
Die meisten Leasingverträge enthalten Klauseln, die eine unverzügliche Reparatur von Unfallschäden vorschreiben. Kontaktieren Sie deshalb nach einem Unfall sofort Ihre Leasinggesellschaft.
Die 6-Monats-Frist beim Fahrzeugverkauf
Wichtige Regel: Mindestens sechs Monate Nutzung nach fiktiver Abrechnung!
Möchten Sie fiktiv abrechnen, müssen Sie Ihr Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzen, bevor ein Verkauf erlaubt ist. Diese Frist beginnt erst, wenn das Fahrzeug wieder verkehrssicher und nutzbar ist – nicht bereits am Unfalltag.
Bei noch verkehrssicheren Fahrzeugen startet die Frist unmittelbar nach dem Unfall. Verkaufen Sie vorzeitig, verlieren Sie den Anspruch auf die höheren fiktiven Reparaturkosten.
Nachträglich entdeckte Schäden: So sichern Sie Ihre Ansprüche
Werden nach der Abrechnung weitere unfallbedingte Schäden entdeckt, können Sie diese nachträglich geltend machen. Voraussetzung ist der Nachweis, dass diese Schäden tatsächlich unfallbedingt entstanden sind.
Unser Tipp: Lassen Sie solche Nachschäden umgehend dokumentieren und melden Sie diese zeitnah der gegnerischen Versicherung. Je später die Meldung, desto schwieriger wird der Nachweis des Unfallzusammenhangs.
Unser Fazit: Fiktive Abrechnung ist Ihr gutes Recht
Die fiktive Abrechnung bietet Ihnen als Unfallgeschädigter eine wertvolle Option. Sie behalten die volle Kontrolle über Ihren Schaden und entscheiden selbst, ob und wie Sie reparieren lassen. Gerade bei älteren Fahrzeugen oder kleineren Schäden kann dies finanzielle Vorteile bringen.
Wichtig zu wissen: Ein unabhängiges Gutachten ist unerlässlich für die vollständige Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Lassen Sie sich nicht auf den Gutachter der gegnerischen Versicherung verweisen – Sie haben das Recht auf einen eigenen Sachverständigen Ihrer Wahl. Die Mehrwertsteuer wird bei fiktiver Abrechnung abgezogen, dafür erhalten Sie aber alle anderen Kosten wie Gutachter- und Anwaltsgebühren vollständig erstattet.
Versicherungen versuchen regelmäßig, Ihre Ansprüche zu kürzen. Lassen Sie sich das nicht gefallen! Besonders bei Fahrzeugen unter drei Jahren oder bei regelmäßiger Markenwerkstatt-Wartung stehen Ihnen die vollen Stundensätze zu. Wehren Sie sich gegen ungerechtfertigte Kürzungen bei UPE-Aufschlägen oder Verbringungskosten.
Die 6-Monats-Frist für den Fahrzeugverkauf nach fiktiver Abrechnung ist bindend. Auch beim Nutzungsausfall haben Sie Anspruchsrecht, müssen aber eine Reparatur – notfalls in Eigenleistung – nachweisen können.
Bei Leasingfahrzeugen gilt: Ohne Zustimmung des Leasinggebers ist keine fiktive Abrechnung möglich. Kontaktieren Sie nach einem Unfall sofort Ihre Leasinggesellschaft.
Unser Service ist Ihr Vorteil:
Falls Sie Unterstützung bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche benötigen oder Fragen zur fiktiven Abrechnung haben – kontaktieren Sie uns! Mit dem richtigen Vorgehen und unserem Know-how stellen wir sicher, dass Sie den angemessenen Schadenersatz erhalten. Scheuen Sie sich nicht, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen, wenn die Versicherung Probleme macht. Es geht um Ihr gutes Recht als Unfallgeschädigter.
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